Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Falle das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu zu versagen ist. 8.- Wie vorab festgestellt, hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einerseits die gesamten Kosten der neuen Hörmittelversorgung zu ersetzen. Andererseits hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 gegenüber der Hörberatung Z schriftlich bestätigt, dass er zur Übernahme der Mehrkosten - also der den Tarifvertrag übersteigenden Kosten - bereit sei.