2 HVI im Rahmen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang im Besonderen massgebenden Wertungsgesichtspunkte eine Rechtfertigung. Aufgrund des soeben Dargestellten kann der mit der Einführung der Tarifverträge verfolgte Zweck der Kostenbegrenzung weder als Motiv für die qualifizierte Begründungspflicht noch zur Begründung eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV genügen (vgl. Erw. 3b, mit Hinweis auf BGE 126 V 70 ff., bes. S. 74). Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Falle das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu zu versagen ist.