Der Ausschluss schwer Hörbehinderter und/oder der Hörbehinderten, welche sich in einer komplexen akustischen Umgebung wiederfinden, einzig aufgrund ihres durch die spezifische Behinderung bedingten überdurchschnittlichen Versorgungsbedürfnisses wegen, fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechtsgleichheitsgebotes als auch des Verbotes leidensbedingter Diskriminierung Behinderter. Diese Ungleichbehandlung findet jedoch, Art. 8 Abs. 1 und 2 BV berücksichtigend, weder durch die Mechanismen der invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen noch durch die auf Grund von Art. 21 IVG und Art. 2 HVI im Rahmen von Ziff.