Dies trifft insbesondere auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu, leidet der Beschwerdeführer doch an einer medizinisch gesehen schwierigen Hörbehinderung (Morbus Menière) und ist gleichzeitig in seinem beruflichen Umfeld einer sehr komplexen Hörsituation ausgesetzt. Der Ausschluss schwer Hörbehinderter und/oder der Hörbehinderten, welche sich in einer komplexen akustischen Umgebung wiederfinden, einzig aufgrund ihres durch die spezifische Behinderung bedingten überdurchschnittlichen Versorgungsbedürfnisses wegen, fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechtsgleichheitsgebotes als auch des Verbotes leidensbedingter Diskriminierung Behinderter.