Der Beschwerdeführer kann sich in seinem angestammten Beruf trotz der Behinderung erfolgreich behaupten und ist dort nach wie vor voll eingegliedert. Der Erhalt dieser Situation ist vorliegend das Eingliederungsziel und geboten durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bzw. die daraus fliessende Kaskade der Instrumente und Massnahmen der Invalidenversicherung.