Der Hörgerätetarifvertrag vermag den Richter bei seiner Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für ein Hilfsmittel nicht zu binden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. 7.- a) Auch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vorliegend relevant (vgl. Erw. 3a). Der Beschwerdeführer kann sich in seinem angestammten Beruf trotz der Behinderung erfolgreich behaupten und ist dort nach wie vor voll eingegliedert.