Die tarifvertragliche Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt wird. So sind denn auch in der dargestellten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Fälle verzeichnet, bei welchen einzig die bestmögliche Versorgung zugleich auch notwendig und genügend war. Der Hörgerätetarifvertrag vermag den Richter bei seiner Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für ein Hilfsmittel nicht zu binden.