In der überwiegenden Zahl der Fälle wird mit der Anwendung dieser Vereinbarung auch der Eingliederungserfolg erzielt. Hingegen sind in derartig generalisierenden Vereinbarungen naturgemäss diejenigen Fälle nicht erfasst, welchen erst mittels spezieller und/oder hoch technischer Geräte/-kombinationen, die den vereinbarten Kostenrahmen übersteigen, eine akzeptable Hörleistung und damit genügende Eingliederung gewährt werden kann. Die tarifvertragliche Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt wird.