Im Übrigen hat der Expertenarzt Dr. C bereits anlässlich der ersten Anpassung festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein idO-Gerät zu verwenden sei, womit Überlegungen zu hdO-Geräten ohnehin fehlgehen. Schliesslich kann auch grundsätzlich festgehalten werden, dass hdO-Geräte nicht zwingend kostengünstiger als idO-Geräte sind. b) Die tarifvertragliche Vereinbarung vermag zweifelsohne die Gleichbehandlung unter den Leistungsansprechern wie auch die Kosteneinsparung bzw. -begrenzung bei der Hilfsmittelversorgung zu fördern. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird mit der Anwendung dieser Vereinbarung auch der Eingliederungserfolg erzielt.