Insofern ist für den Beschwerdeführer, um beruflich eingegliedert zu bleiben, diese Nutzungsmöglichkeit für ein Hörgerät unabdingbar. Wie aus den Beilagen zur Beweisauskunft und der Beweisauskunft selber geschlossen werden muss, sind lediglich die Geräte Phonak Clario 21 dAZ und 211dAZ, Siemens Signia 8D und Widex Senso CIC mobilfunktauglich und technisch der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst.