5. - Da bei der Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenversicherung kein Anspruch auf die bestmögliche, optimale Versorgung besteht, sondern nur auf angemessene und notwendige Massnahmen, muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit auf das angepasste Gerät angewiesen ist, oder ob allenfalls mit einfacheren und günstigeren Geräten eine ausreichende Versorgung hätte erreicht werden können. Dass Aussendienstmitarbeiter gleich welcher Branche heute auf die Mobilkommunikation angewiesen sind, kann als notorisch gelten. Insofern ist für den Beschwerdeführer, um beruflich eingegliedert zu bleiben, diese Nutzungsmöglichkeit für ein Hörgerät unabdingbar.