Es läge eine erfolgreiche Umrüstung auf neue Hörgeräte vor, und er ersuche darum um Kostengutsprache. Anlässlich der schriftlichen Beweisauskunft vom 28. März 2001 hält die Hörberatung Z nochmals fest, dass mit Blick auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers und seiner medizinisch ausgewiesenen Leiden (allem voran Morbus Menière) dieser auf die Versorgung mit derartigen Geräten (digital, mit zwei Mikrofonen, mehrkanalig, fein abstimmbar) angewiesen sei. Insbesondere sei die Mobilfunktauglichkeit zwingend. Gleichwertige Geräte anderer Hersteller würden etwa gleich viel kosten, und es sei zu bedenken, dass nicht jedes Gerät auf jeden Hörgeräteträger anwendbar sei.