36 Abs. 1 bis 3 BV). Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote wie vorliegend dasjenige zum Schutze der Behinderten liegt darin, dass eine ungleiche Behandlung einer besonders qualifizierten Begründungspflicht untersteht. So darf nicht an Eigenschaften angeknüpft werden, welche gerade die diskriminierte Gruppe definieren (BGE 126 V 73 f.). 4. - Der Beschwerdeführer arbeitet als Aussendienstmitarbeiter in der Baubranche und ist viel mit dem Auto unterwegs. Aus diesem Grunde ist er oft einer komplexen, wechselnden Geräuschkulisse ausgesetzt und auch auf die Verwendung eines Mobiltelefones angewiesen. Der Expertenarzt Dr. med.