Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). Dieses Grundrecht auf Rechtsgleichheit muss in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Art. 35 Abs. 1 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an dieses Grundrecht gebunden und verpflichtet, zu seiner Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Einschränkungen eines Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffent-lichen Interesse und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV).