Dieser vergleichenden Betrachtungsweise dient der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 56). Mitunter aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird die dem IVG immanente Konzeption ersichtlich. So haben Eingliederungsmassnahmen einer allfälligen Rente vorzugehen. Ebenso gehen etwa die Instrumente der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung einer Umschulung vor. b) Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV).