6b, je mit Hinweisen). Aus der Legaldefinition des Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG wie auch aus der Umschreibung der einzelnen Eingliederungstatbestände wird ersichtlich, dass sie grundsätzlich nicht auf die Ausrichtung eines ziffernmässig bestimmten Betrages gerichtet sind, sondern inhaltlich offene Leistungsansprüche schaffen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des dazu erforderlichen Mitteleinsatzes. Dieser vergleichenden Betrachtungsweise dient der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 56).