Denn die vertragliche Vereinbarung darf nicht dazu führen, die einem Versicherten von Gesetzes wegen zustehende notwendige, aber einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung, mit welcher allein der Eingliederungszweck erreicht werden kann, nur in begrenztem Ausmass zu gewähren. Insofern mit dem Tarifvertrag Höreinschränkungen zu wenig differenziert beurteilt wurden oder gar unbeachtet blieben, lässt sich in begründeten Fällen ein Abweichen von der tarifvertraglichen Abmachung rechtfertigen (Urteil der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30.11.2000). 3.- a)