Bei erheblicher Schwerhörigkeit mit komplexer akustischer Situation kann ein modernes, relativ kostspieliges Hörgerät als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn nur dieses eine gute Verständigung in einem akustisch anspruchsvollen beruflichen Umfeld ermöglicht, auch wenn dessen Kosten den Rahmen des Tarifvertrages zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und den Akustikern sprengt. Denn die vertragliche Vereinbarung darf nicht dazu führen, die einem Versicherten von Gesetzes wegen zustehende notwendige, aber einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung, mit welcher allein der Eingliederungszweck erreicht werden kann, nur in begrenztem Ausmass zu gewähren.