Die Festlegung eines Höchstbetrages für ein Hilfsmittel darf deshalb nicht bewirken, dass dem Versicherten ein teureres Modell vorenthalten wird, das, so wie es beschaffen ist, seinem Leiden angepasst ist. Bei erheblicher Schwerhörigkeit mit komplexer akustischer Situation kann ein modernes, relativ kostspieliges Hörgerät als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn nur dieses eine gute Verständigung in einem akustisch anspruchsvollen beruflichen Umfeld ermöglicht, auch wenn dessen Kosten den Rahmen des Tarifvertrages zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und den Akustikern sprengt.