Denn es kann durchaus vorkommen, dass der Preis eines Hilfsmittels den tarifvertraglichen Höchstbetrag übersteigt, dieses aber dennoch einfach und zweckmässig ist, weil es gerade im Hinblick auf eine ganz bestimmte Behinderung geschaffen wurde. Die Festlegung eines Höchstbetrages für ein Hilfsmittel darf deshalb nicht bewirken, dass dem Versicherten ein teureres Modell vorenthalten wird, das, so wie es beschaffen ist, seinem Leiden angepasst ist.