Ist das kostspieligere Hilfsmittel notwendig, kann einem Leistungsansprecher die in einer bundesamtlichen Weisung enthaltene Kostenlimite nicht entgegengehalten werden, um ihm den Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten des zur Diskussion stehenden Hilfsmittels zu verwehren (EVG-Urteil R. vom 13.8.1990). Denn es kann durchaus vorkommen, dass der Preis eines Hilfsmittels den tarifvertraglichen Höchstbetrag übersteigt, dieses aber dennoch einfach und zweckmässig ist, weil es gerade im Hinblick auf eine ganz bestimmte Behinderung geschaffen wurde.