Es ist nicht zulässig, dass die Invalidenversicherung ihre Leistungen zum vornherein auf einen einfachen Pauschalbeitrag beschränkt, zumal diese Art der Hilfsmittelabgabe - bestehend in einer geldwerten Leistung anstelle der Abgabe zu Eigentum oder leihweise - weder in Art. 21 noch in Art. 21bis IVG ausdrücklich vorgesehen ist (Pra 86 Nr. 155 S. 855). Ist im Einzelfall für die versicherte Person die bestmögliche Eingliederungsmassnahme notwendig und einzig genügend, ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherung in der WHMI (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; neu seit 1. Februar 2000: