Ist das von einem Versicherten verlangte Hilfsmittel zufolge Invalidität notwendig und ist seine Ausführung einfach und zweckmässig, so hat die Invalidenversicherung die gesamten Kosten zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, dass gemäss Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI die Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein in «Beiträgen» an die Kosten des fraglichen Hilfsmittels bestehen (BGE 114 V 90). Es ist nicht zulässig, dass die Invalidenversicherung ihre Leistungen zum vornherein auf einen einfachen Pauschalbeitrag beschränkt, zumal diese Art der Hilfsmittelabgabe - bestehend in einer geldwerten Leistung anstelle der Abgabe zu Eigentum oder leihweise - weder in Art.