21 Abs. 3 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Im Übrigen verweist dieser Absatz auf Art. 27 IVG. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, u.a. mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen und Tarife festzulegen; diese Kompetenz hat er in Art. 24 Abs. 2 IVV an das Bundesamt delegiert.