Die komplexe Hörgeräteversorgung des A sei auch mit billigeren, hinter dem Ohr zu tragenden Geräten möglich. Anlässlich des zweiten Rechtsschriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 2.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 lit.