Zur Begründung führte er sinngemäss aus, es sei von der Kostenbeteiligung zu seinen Lasten von gegenwärtig Fr. 2516.85 abzusehen. Er könne nur mit solch teuren Geräten auch Mobiltelefone benutzen, womit die Geräte der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit dienen würden. In ihrer Vernehmlassung schloss die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Beschwerde und führte u.a. aus, im Hörgerätetarifvertrag sei die maximale Beitragsleistung der Invalidenversicherung für die Indikationsstufe III für binaurale Hörgeräte auf Fr. 5219.15 (eingeschlossen Ohrschalen und Mehrwertsteuer) begrenzt. Die komplexe Hörgeräteversorgung des A sei auch mit billigeren, hinter dem Ohr zu tragenden Geräten möglich.