Es bestehe kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Wenn die Versicherten teurere Geräte wählten, hätten sie gegenüber dem Akustiker die Übernahme der Mehrkosten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung habe er am 18. Juli 2000 abgegeben. Am 14. November 2000 erliess die IV-Stelle Luzern eine der Mitteilung vom 28. August 2000 entsprechende Verfügung. Gegen diese Verfügung erhob A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, es sei von der Kostenbeteiligung zu seinen Lasten von gegenwärtig Fr. 2516.85 abzusehen.