Hierauf richtete A am 29. August 2000 ein Schreiben an die IV-Stelle Luzern, worin er ausführte, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und verlange eine beschwerdefähige Verfügung. Zur Begründung führte er aus, dass die angepassten Geräte die einzigen seien, welche die Mobiltelefone ermöglichen würden. Mit Schreiben vom 14. November 2000 informierte die IV-Stelle Luzern A, dass er mit Verfügung vom 15. April 1997 Kostengutsprache für die Versorgung mit Geräten Phonak Sona P2 erhalten habe. Die Hilfsmittel der IV würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es bestehe kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung.