Mit Datum vom 10. Mai 2000 meldete B von der Hörberatung Z A in dessen Namen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenwärtigen Hörgeräte nicht mobilfunktauglich seien, der Versicherte aber im Aussendienst arbeite. Nachdem Berichte von Ärzten und Akustikern eingeholt wurden, teilte die IV-Stelle Luzern A am 28. August 2000 mit, dass sie ihm zwei Hörgeräte Phonak Clario 21 dAZ im Gesamtbetrag von Fr. 5219.15 abgebe. Hierauf richtete A am 29. August 2000 ein Schreiben an die IV-Stelle Luzern, worin er ausführte, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und verlange eine beschwerdefähige Verfügung.