Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird. Art. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Datum vom 21. Februar 1996 meldete sich A zum Bezug von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung an, insbesondere Hilfsmittel in Form von Hörgeräten.