{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-21_2001-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1348", "Checksum": "8a8a44709f14be2ecd0ebe236165fdb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 21", "2002 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "d8e6a35aa951a26995ad3855bac3509a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung\n\n Versicherten liegt, und die Annahme eines rechtsgültigen Verzichts setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten voraus (zum Ganzen: BVR 2001, S. 278 ff. mit Hinweisen, bes. S. 280 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1985, S. 450 ff.). Im vorliegenden Falle ist offensichtlich, dass der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt und auch kein solches nachgewiesen wurde, womit die IV-Stelle auch keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. Auch hat es die IV-Stelle unterlassen, den Verzicht in ihre Verfügung vom 14. November 2000 aufzunehmen, womit dieser auch mit Blick auf formelle Gründe nach Gesetz und Rechtsprechung keine Gültigkeit entfalten konnte. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer für die dem Verzicht widersprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, da wie dargelegt ein rechtsgültiger Verzicht vorliegend schon ursprünglich gar nicht möglich war. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung zu erstatten. |"}