{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-21_2001-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1348", "Checksum": "8a8a44709f14be2ecd0ebe236165fdb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 21", "2002 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "d8e6a35aa951a26995ad3855bac3509a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung\n\n Vereinbarungen naturgemäss diejenigen Fälle nicht erfasst, welchen erst mittels spezieller und/oder hoch technischer Geräte/-kombinationen, die den vereinbarten Kostenrahmen übersteigen, eine akzeptable Hörleistung und damit genügende Eingliederung gewährt werden kann. Die tarifvertragliche Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt wird. So sind denn auch in der dargestellten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Fälle verzeichnet, bei welchen einzig die bestmögliche Versorgung zugleich auch notwendig und genügend war. Der Hörgerätetarifvertrag vermag den Richter bei seiner Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für ein Hilfsmittel nicht zu binden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. 7.- a) Auch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vorliegend relevant (vgl. Erw. 3a). Der Beschwerdeführer kann sich in seinem angestammten Beruf trotz der Behinderung erfolgreich behaupten und ist dort nach wie vor voll eingegliedert. Der Erhalt dieser Situation ist vorliegend das Eingliederungsziel und geboten durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bzw. die daraus fliessende Kaskade der Instrumente und Massnahmen der Invalidenversicherung. Denn die kurzfristig und mit Blick auf den Tarifvertrag kostspielig erscheinende Hörmittelversorgung des Beschwerdeführers erscheint langfristig preiswert, würden doch ohne sie berufliche Massnahmen notwendig, die längere Zeit in Anspruch nehmen, Ressourcen der IV-Stelle binden und im Ergebnis teurer zu stehen kommen als die vorliegend strittige, einmalige Leistung. b) Der Tarifvertrag schliesst unter Umständen schwer Hörbehinderte oder Hörbehinderte, welche in einer komplexen akustischen Umgebung leben und/oder arbeiten, von einer vollumfänglichen Hörmittelversorgung zu Lasten der Invalidenversicherung aus, weil ihre Versorgung teurer ist als diejenige der meisten Hörbehinderten, die noch vom Tarifvertrag erfasst werden. Dies trifft insbesondere auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu, leidet der Beschwerdeführer doch an einer medizinisch gesehen schwierigen Hörbehinderung (Morbus Menière) und ist gleichzeitig in seinem beruflichen Umfeld einer sehr komplexen Hörsituation ausgesetzt. Der Ausschluss schwer Hörbehinderter und/oder der Hörbehinderten, welche sich in einer komplexen akustischen Umgebung wiederfinden, einzig aufgrund ihres durch die spezifische Behinderung bedingten überdurchschnittlichen Versorgungsbedürfnisses wegen, fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechtsgleichheitsgebotes als auch des Verbotes leidensbedingter Diskriminierung Behinderter. Diese Ungleichbehandlung findet jedoch, Art. 8 Abs. 1 und 2 BV berücksichtigend, weder durch die Mechanismen der invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen noch durch die auf Grund von Art. 21 IVG und Art. 2 HVI im Rahmen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang im Besonderen massgebenden Wertungsgesichtspunkte eine Rechtfertigung. Aufgrund des soeben Dargestellten kann der mit der Einführung der Tarifverträge verfolgte Zweck der Kostenbegrenzung weder als Motiv für die qualifizierte Begründungspflicht noch zur Begründung eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV genügen (vgl. Erw. 3b, mit Hinweis auf BGE 126 V 70 ff., bes. S. 74). Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Falle das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu zu versagen ist. 8.- Wie vorab festgestellt, hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einerseits die gesamten Kosten der neuen Hörmittelversorgung zu ersetzen. Andererseits hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 gegenüber der Hörberatung Z schriftlich bestätigt, dass er zur Übernahme der Mehrkosten - also der den Tarifvertrag übersteigenden Kosten - bereit sei. Es fragt sich nun abschliessend, ob der Beschwerdeführer damit rechtsgültig auf die ihm zustehenden Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung verzichtet hat bzw. ob sich die IV-Stelle auf diesen Verzicht berufen kann. Das IVG und seine Verordnungen enthalten keine Bestimmungen zum Verzicht. Hingegen kann der Versicherte nach Art. 65 UVV auf Versicherungsleistungen durch eine schriftliche Erklärung verzichten. Sofern der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt, hält der Versicherer diesen Verzicht in einer Verfügung fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Bestimmung nach Art. 65 UVV als allgemeiner, im ganzen Sozialversicherungsrecht geltender Grundsatz aufzufassen. Der Versicherer hat also zu prüfen, ob der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des"}