{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-21_2001-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1348", "Checksum": "8a8a44709f14be2ecd0ebe236165fdb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 21", "2002 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. 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Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung\n\n Hörgerät unabdingbar. Wie aus den Beilagen zur Beweisauskunft und der Beweisauskunft selber geschlossen werden muss, sind lediglich die Geräte Phonak Clario 21 dAZ und 211dAZ, Siemens Signia 8D und Widex Senso CIC mobilfunktauglich und technisch der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst. Da diese Eigenschaften für den Beschwerdeführer unabdingbar sind und - wie aus der Beweisauskunft ebenfalls hervorgeht - nicht jedes Gerät jedem Ansprecher angepasst werden kann, ist das gewählte Gerät Phonak Clario 21 dAZ nicht nur optimal, sondern eben gleichzeitig auch einfach und zweckmässig. Auch vermag, wie aus dem Schlussbericht der Hörberatung Z vom 14. Juli 2000 gefolgert werden kann, beim Beschwerdeführer offenbar nur das Gerät Phonak Clario 21 dAZ das Richtungshören zu gewährleisten. Die Fähigkeit zum Richtungshören stellt aber nicht nur eine Annehmlichkeit im Gespräch mit Dritten dar, sondern ist gerade auf einer Baustelle, aber auch im Strassenverkehr und anderswo, zur eigenen Sicherheit von grosser Bedeutung. Auch aus diesem Grunde scheint das angepasste Gerät nicht nur optimal, sondern in Ermangelung von Alternativen auch das einfachste und zweckmässigste zu sein. Weiter war und ist für den Beschwerdeführer nachgewiesenermassen auch die Versorgung mit einer Fernbedienung notwendig. Denn er ist auf Baustellen wechselnden und komplexen Geräuschkulissen ausgesetzt, deren er sich mittels einer Fernbedienung anpassen muss. Doch werden auch durch den Morbus Menière Hörschwankungen hervorgerufen, die der Beschwerdeführer mittels einer Fernbedienung ausgleichen muss. Das angepasste Gerät Phonak Clario 21 dAZ ist also nicht nur wie vom Akustiker B als optimal zu bezeichnen, sondern muss auch gleichzeitig im IV-rechtlichen Sinne als einfach und zweckmässig angesehen werden. Es scheint in der Gesamtheit seiner technischen Möglichkeiten als notwendig zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ohnehin scheint der seitens der Hörberatung Z gewählte Ausdruck «optimal» vorliegend missverständlich. So kann mit der IV-Stelle optimal als bestmögliche Variante verstanden werden. Es kann darunter jedoch ebensogut das gelungene Gleichgewicht zwischen einfacher, zweckmässiger und kostengünstiger Anpassung verstanden werden. 6. - a) Da vorliegend zur Versorgung des Beschwerdeführers nur das Gerät Phonak Clario 21 dAZ in Betracht kommt, stellt sich sodann die Frage, ob die Kosten vollumfänglich und in Abweichung vom Hörgerätetarifvertrag durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Gemäss der tarifvertraglichen Vereinbarung könnten für den vorliegenden Fall (binaurale Versorgung der Indikationsstufe III) im Maximum Fr. 4575.- (ohne Mehrwertsteuer und Ohrpassstücke) übernommen werden. Die Kosten einer Fernbedienung werden durch den Tarifvertrag nicht abgedeckt. Die Kosten der vom Beschwerdeführer gewünschten und auch erforderlichen Hörgeräteversorgung (inkl. indizierter Fernbedienung und Ohrpassstücke) beträgt hingegen Fr. 5702.90 (inkl. 7.5% Mehrwertsteuer). Vergleichbare - allerdings auf die Beschwerden und das Gehör des Beschwerdeführers nicht passende - Geräte sind, wie aus dem Anhang zur Beweisauskunft vom 28. März 2001 geschlossen werden kann, nur unwesentlich billiger und mithin immer noch über dem Hörgerätetarif. So kommt das Gerät Widex Senso CIC ohne Anpassung lediglich Fr. 39.- billiger zu stehen. Das Gerät Siemens Signia 8D ohne Anpassung ist um gerade einmal Fr. 91.- günstiger. Wohl bemerkt ist bei keinem der genannten Geräte die vorliegend erforderliche Fernbedienung inbegriffen, welche von der IV-Stelle nicht abgegolten wurde. Entgegen den Ausführungen der IV-Stelle anlässlich ihrer Vernehmlassung wäre vorliegend eine Versorgung mit hdO-Geräten auch nicht preiswerter ausgefallen. Dies geht in eindeutiger Weise aus dem Bericht der Hörberatung Z zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2001 hervor. Damit übereinstimmend stellt die IV-Stelle anlässlich ihrer Stellungnahme vom 24. April 2001 Mutmassungen darüber an, dass angesichts der Vielzahl erhältlicher Hörgeräte sicherlich eine tarifkonforme hdO-Alternative für eine einfache und zweckmässige Versorgung zu finden gewesen wäre. Sie vermag jedoch keine Alternativen zu nennen. Im Übrigen hat der Expertenarzt Dr. C bereits anlässlich der ersten Anpassung festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein idO-Gerät zu verwenden sei, womit Überlegungen zu hdO-Geräten ohnehin fehlgehen. Schliesslich kann auch grundsätzlich festgehalten werden, dass hdO-Geräte nicht zwingend kostengünstiger als idO-Geräte sind. b) Die tarifvertragliche Vereinbarung vermag zweifelsohne die Gleichbehandlung unter den Leistungsansprechern wie auch die Kosteneinsparung bzw. -begrenzung bei der Hilfsmittelversorgung zu fördern. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird mit der Anwendung dieser Vereinbarung auch der Eingliederungserfolg erzielt. Hingegen sind in derartig generalisierenden"}