{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-21_2001-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1348", "Checksum": "8a8a44709f14be2ecd0ebe236165fdb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 21", "2002 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "d8e6a35aa951a26995ad3855bac3509a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)\nRegeste:\nArt. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung\n\n namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). Dieses Grundrecht auf Rechtsgleichheit muss in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Art. 35 Abs. 1 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an dieses Grundrecht gebunden und verpflichtet, zu seiner Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Einschränkungen eines Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffent-lichen Interesse und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote wie vorliegend dasjenige zum Schutze der Behinderten liegt darin, dass eine ungleiche Behandlung einer besonders qualifizierten Begründungspflicht untersteht. So darf nicht an Eigenschaften angeknüpft werden, welche gerade die diskriminierte Gruppe definieren (BGE 126 V 73 f.). 4. - Der Beschwerdeführer arbeitet als Aussendienstmitarbeiter in der Baubranche und ist viel mit dem Auto unterwegs. Aus diesem Grunde ist er oft einer komplexen, wechselnden Geräuschkulisse ausgesetzt und auch auf die Verwendung eines Mobiltelefones angewiesen. Der Expertenarzt Dr. med. C verfasste anlässlich des Leistungsbegehrens am 21. Juni 2000 eine Zwischenexpertise zu Handen der IV-Stelle. Darin hält er fest, dass der Beschwerdeführer an einem beidseitigem Morbus Menière leide. Der Versicherte klage über eine kontinuierliche und deutliche Verschlechterung des linken Gehörs, speziell des Sprachverständnisses. Diese Verschlechterung des Sprachgehörs sei in einem Sprachaudiogramm deutlich geworden. Der Beschwerdeführer erreiche die Indikationsstufe III. Auch seien die aktuellen Hörgeräte nicht mobilfunktauglich, was jedoch für die berufliche Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sei. Er erachte die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung als gegeben. Gemäss dem Schlussbericht von B der Hörberatung Z vom 14. Juli 2000 konnte in der neuerlichen Hörgeräte-Anpassung ein optimales Gerät gefunden bzw. eine optimale Versorgung erreicht werden. Der Versicherte lege wiederum grossen Wert auf eine idO-Versorgung mit Fernbedienung. Versuche mit einem anderen Gerät, einem Astro MC, hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht und zu wenig Leistungsreserven besessen. Die besten Erfahrungen habe der Beschwerdeführer mit dem digitalen Phonak Clario 21 dAZ gemacht. Dieses mehrkanalige vollautomatische Gerät könne sehr individuell programmiert werden und passe sich den jeweiligen Situationen an. Dies sei für den Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen sehr wichtig. Das Gerät erreiche die beste Dynamik im Stör- und Sprachbereich und die Störschallunterdrückung könne optimal reguliert werden. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheit im Beruf durch das gewährleistete Richtungshören wieder erlangt. Mit dem gewählten Hörgerät sei auch die Mobiltelefonie problemlos möglich. Am 22. August 2000 liess Dr. C der IV-Stelle eine Schlussexpertise über die zweite Hörgeräte-Anpassung zukommen. Darin hält er fest, dass der Beschwerdeführer nun mit den Hörgeräten Phonak Clario 21 dAZ ausgerüstet und damit in jeder Hinsicht zufrieden sei. Die beruflich notwendige Mobilfunkkommunikation sei ebenfalls gewährleistet. Der Verständlichkeitsgewinn betrage bis zu 60%. Es läge eine erfolgreiche Umrüstung auf neue Hörgeräte vor, und er ersuche darum um Kostengutsprache. Anlässlich der schriftlichen Beweisauskunft vom 28. März 2001 hält die Hörberatung Z nochmals fest, dass mit Blick auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers und seiner medizinisch ausgewiesenen Leiden (allem voran Morbus Menière) dieser auf die Versorgung mit derartigen Geräten (digital, mit zwei Mikrofonen, mehrkanalig, fein abstimmbar) angewiesen sei. Insbesondere sei die Mobilfunktauglichkeit zwingend. Gleichwertige Geräte anderer Hersteller würden etwa gleich viel kosten, und es sei zu bedenken, dass nicht jedes Gerät auf jeden Hörgeräteträger anwendbar sei. Versuche mit anderen Geräten hätten gezeigt, dass diese beim Beschwerdeführer zu einer schlechteren Verständlichkeit führten und eine problemlose Kommunikation nicht gewährleistet sei. Die aktuelle Versorgung des Beschwerdeführers sei sicher optimal, jedoch auch zwingend, wenn er im Beruf keine Nachteile erfahren wolle. 5. - Da bei der Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenversicherung kein Anspruch auf die bestmögliche, optimale Versorgung besteht, sondern nur auf angemessene und notwendige Massnahmen, muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit auf das angepasste Gerät angewiesen ist, oder ob allenfalls mit einfacheren und günstigeren Geräten eine ausreichende Versorgung hätte erreicht werden können. Dass Aussendienstmitarbeiter gleich welcher Branche heute auf die Mobilkommunikation angewiesen sind, kann als notorisch gelten. Insofern ist für den Beschwerdeführer, um beruflich eingegliedert zu bleiben, diese Nutzungsmöglichkeit für ein"}