{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-21_2001-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1348", "Checksum": "8a8a44709f14be2ecd0ebe236165fdb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 21", "2002 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. 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Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung\n\n weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Ist das von einem Versicherten verlangte Hilfsmittel zufolge Invalidität notwendig und ist seine Ausführung einfach und zweckmässig, so hat die Invalidenversicherung die gesamten Kosten zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, dass gemäss Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI die Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein in «Beiträgen» an die Kosten des fraglichen Hilfsmittels bestehen (BGE 114 V 90). Es ist nicht zulässig, dass die Invalidenversicherung ihre Leistungen zum vornherein auf einen einfachen Pauschalbeitrag beschränkt, zumal diese Art der Hilfsmittelabgabe - bestehend in einer geldwerten Leistung anstelle der Abgabe zu Eigentum oder leihweise - weder in Art. 21 noch in Art. 21bis IVG ausdrücklich vorgesehen ist (Pra 86 Nr. 155 S. 855). Ist im Einzelfall für die versicherte Person die bestmögliche Eingliederungsmassnahme notwendig und einzig genügend, ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherung in der WHMI (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; neu seit 1. Februar 2000: KHIM, Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung) vorgesehene Preislimite nicht zu beachten (EVG-Urteil S. vom 15.9.1989). Ist das kostspieligere Hilfsmittel notwendig, kann einem Leistungsansprecher die in einer bundesamtlichen Weisung enthaltene Kostenlimite nicht entgegengehalten werden, um ihm den Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten des zur Diskussion stehenden Hilfsmittels zu verwehren (EVG-Urteil R. vom 13.8.1990). Denn es kann durchaus vorkommen, dass der Preis eines Hilfsmittels den tarifvertraglichen Höchstbetrag übersteigt, dieses aber dennoch einfach und zweckmässig ist, weil es gerade im Hinblick auf eine ganz bestimmte Behinderung geschaffen wurde. Die Festlegung eines Höchstbetrages für ein Hilfsmittel darf deshalb nicht bewirken, dass dem Versicherten ein teureres Modell vorenthalten wird, das, so wie es beschaffen ist, seinem Leiden angepasst ist. Bei erheblicher Schwerhörigkeit mit komplexer akustischer Situation kann ein modernes, relativ kostspieliges Hörgerät als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn nur dieses eine gute Verständigung in einem akustisch anspruchsvollen beruflichen Umfeld ermöglicht, auch wenn dessen Kosten den Rahmen des Tarifvertrages zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und den Akustikern sprengt. Denn die vertragliche Vereinbarung darf nicht dazu führen, die einem Versicherten von Gesetzes wegen zustehende notwendige, aber einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung, mit welcher allein der Eingliederungszweck erreicht werden kann, nur in begrenztem Ausmass zu gewähren. Insofern mit dem Tarifvertrag Höreinschränkungen zu wenig differenziert beurteilt wurden oder gar unbeachtet blieben, lässt sich in begründeten Fällen ein Abweichen von der tarifvertraglichen Abmachung rechtfertigen (Urteil der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30.11.2000). 3.- a) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch 122 V 380 Erw. 2b/cc, 119 V 254, je mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 125 I 223 Erw. 10d/aa, 482 Erw. 3, 125 V 242 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Aus der Legaldefinition des Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG wie auch aus der Umschreibung der einzelnen Eingliederungstatbestände wird ersichtlich, dass sie grundsätzlich nicht auf die Ausrichtung eines ziffernmässig bestimmten Betrages gerichtet sind, sondern inhaltlich offene Leistungsansprüche schaffen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des dazu erforderlichen Mitteleinsatzes. Dieser vergleichenden Betrachtungsweise dient der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 56). Mitunter aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird die dem IVG immanente Konzeption ersichtlich. So haben Eingliederungsmassnahmen einer allfälligen Rente vorzugehen. Ebenso gehen etwa die Instrumente der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung einer Umschulung vor. b) Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden,"}