{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-01-21_2001-07-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1348", "Checksum": "8a8a44709f14be2ecd0ebe236165fdb6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 01 21", "2002 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. 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Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird.\r\nArt. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Mit Datum vom 21. Februar 1996 meldete sich A zum Bezug von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung an, insbesondere Hilfsmittel in Form von Hörgeräten. Mit Beschluss vom 15. April 1997 teilte die IV-Stelle Luzern A mit, dass sie für die Versorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Sona P2 inkl. zwei Ohrmulden und Fernbedienung eine Kostenvergütung von Fr. 5441.- leiste. Dies gemäss Kostenvoranschlag vom 27. Februar 1997 und nach IV-Tarif. Mit Datum vom 10. Mai 2000 meldete B von der Hörberatung Z A in dessen Namen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenwärtigen Hörgeräte nicht mobilfunktauglich seien, der Versicherte aber im Aussendienst arbeite. Nachdem Berichte von Ärzten und Akustikern eingeholt wurden, teilte die IV-Stelle Luzern A am 28. August 2000 mit, dass sie ihm zwei Hörgeräte Phonak Clario 21 dAZ im Gesamtbetrag von Fr. 5219.15 abgebe. Hierauf richtete A am 29. August 2000 ein Schreiben an die IV-Stelle Luzern, worin er ausführte, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und verlange eine beschwerdefähige Verfügung. Zur Begründung führte er aus, dass die angepassten Geräte die einzigen seien, welche die Mobiltelefone ermöglichen würden. Mit Schreiben vom 14. November 2000 informierte die IV-Stelle Luzern A, dass er mit Verfügung vom 15. April 1997 Kostengutsprache für die Versorgung mit Geräten Phonak Sona P2 erhalten habe. Die Hilfsmittel der IV würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es bestehe kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Wenn die Versicherten teurere Geräte wählten, hätten sie gegenüber dem Akustiker die Übernahme der Mehrkosten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung habe er am 18. Juli 2000 abgegeben. Am 14. November 2000 erliess die IV-Stelle Luzern eine der Mitteilung vom 28. August 2000 entsprechende Verfügung. Gegen diese Verfügung erhob A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, es sei von der Kostenbeteiligung zu seinen Lasten von gegenwärtig Fr. 2516.85 abzusehen. Er könne nur mit solch teuren Geräten auch Mobiltelefone benutzen, womit die Geräte der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit dienen würden. In ihrer Vernehmlassung schloss die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Beschwerde und führte u.a. aus, im Hörgerätetarifvertrag sei die maximale Beitragsleistung der Invalidenversicherung für die Indikationsstufe III für binaurale Hörgeräte auf Fr. 5219.15 (eingeschlossen Ohrschalen und Mehrwertsteuer) begrenzt. Die komplexe Hörgeräteversorgung des A sei auch mit billigeren, hinter dem Ohr zu tragenden Geräten möglich. Anlässlich des zweiten Rechtsschriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 2.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Im Übrigen verweist dieser Absatz auf Art. 27 IVG. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, u.a. mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen und Tarife festzulegen; diese Kompetenz hat er in Art. 24 Abs. 2 IVV an das Bundesamt delegiert. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang werden Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abgegeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. b) Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so"}