Bei dieser Sachlage ist die Symptomausweitung nicht als psychogen im Sinn einer zugrundeliegenden psychischen Störung mit Krankheitswert und schon gar nicht als unfallkausal zu werten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist daher nach den rein somatischen Beschwerden gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. G zu beurteilen. Weitere psychiatrische Abklärungen erübrigen sich daher (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 31). 6. - (...) 7. - (...) 8. - (...) |