Das Gutachten stimmt auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen überein. Auch die Parteien erheben mit Ausnahme der Frage der Integritätsentschädigung keine grundsätzlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Auf das Gerichtsgutachten ist daher abzustellen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in somatischer Hinsicht eine chronische lumbale Schmerzsymptomatik mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in das linke Bein als Unfallfolge vorliegt. Daneben besteht eine ausgeprägte Schmerzausweitung, die nicht auf einer organischen Grundlage beruht.