Prof. Dr. med. G bezeichnete die als objektiv (organische) Unfallfolgen zu wertenden Beschwerden als 30% und der Rest als Symptomausweitung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters abgestellt werden sollte. Das Gutachten vom 1. Oktober 2002 enthält eine ausführliche Anamnese, führt die aktuellen Beschwerden auf und enthält die eigenen eingehenden Untersuchungsbefunde des Gutachters. Es ist für die streitigen Belange umfassend (...). Das Gutachten stimmt auch mit den früheren ärztlichen Beurteilungen überein.