Obwohl der Beschwerdeführer somit vor dem Unfall von November 1993 in seinem schweren Beruf als Bauhandlanger voll tätig gewesen sei und auch zu jenem Zeitpunkt nicht über Rückenbeschwerden geklagt habe, habe er zweifellos früher schon wiederholt und mehrfach sowohl Rückentraumata erlitten als auch unter Rückenweh und im Besonderen unter Lumbalgien gelitten. Die Anamnese des Unfalls vom 4. November 1993 spreche dafür, dass der Sturz aufs Gesäss zwar einen Beschwerdeschub ausgelöst habe, nicht jedoch dafür, dass in jenem Moment akut eine Diskushernie luxiert worden sei.