3b/aa mit Hinweisen). 5. - Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes liess das Gericht bei Prof. Dr. med. G ein Gerichtsgutachten durchführen. Prof. Dr. med. G hielt in seinem Gerichtsgutachten vom 1. Oktober 2002 fest, es stehe ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer schon vor November 1993 zeitweise Probleme mit dem Rücken gehabt habe. Einerseits habe er im Jahre 1985 nach einem Sturz von einem Kirschbaum nebst anderen Verletzungen eine Traumatisierung des Rückens und im Besonderen der Brustwirbel erlitten. Im Jahre 1988 oder 1989 sei er bei Waldarbeiten auf das Gesäss gefallen und habe anschliessend lokale Rückenschmerzen gehabt.