Es sei ein neutrales Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades anzuordnen. Demgegenüber machte die SUVA geltend, die Überlagerung durch psychische Beschwerden sei ausgewiesen und verwies auf den Austrittsbericht Bellikon, das rheumatologische Konsilium von Dr. med. R, den Austrittsbericht der Klinik Y sowie die verschiedenen kreisärztlichen Untersuchungsberichte. Zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Dass zwischen den subjektiven Beschwerdeangaben und den objektivierbaren Befunden eine offensichtliche Diskrepanz bestehe, brauche aufgrund der vorliegenden Arztberichte nicht mehr weiter abgeklärt zu werden.