Entgegen seinem Antrag sei auch nie über Art und Umfang der beim Unfall zugezogenen Beschwerden ein unabhängiges Gutachten eingeholt worden. Beim untersuchenden Kreisarzt handle es sich um einen Orthopäden, der aufgrund seiner Ausbildung nicht in der Lage sei, rechtsgenüglich abzuklären, ob und gegebenenfalls inwieweit allfällig vorhandene psychische Beschwerden zu dem Unfallereignis vom 4. November 1993 in einem kausalen adäquaten Verhältnis stünden. Es sei ein neutrales Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades anzuordnen.