In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es sei ihm aufgrund einer vollständigen Erwerbseinbusse eine ganze Rente zu gewähren. Zur Begründung wurde aufgeführt, es sei nicht erstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf eine psychische Fixierung und Überlagerung zurückzuführen sei. Entgegen seinem Antrag sei auch nie über Art und Umfang der beim Unfall zugezogenen Beschwerden ein unabhängiges Gutachten eingeholt worden.