In ihrer Stellungnahme anerkannte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 44%. Aus den Erwägungen: 4. - a) Die SUVA ging in der Verfügung vom 10. Juli 2000 bzw. im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2000 davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von 20% erleide und gewährte ihm eine entsprechende Invalidenrente. Gemäss SUVA war der Beschwerdeführer in der Lage, eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags auszuüben. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und es sei ihm aufgrund einer vollständigen Erwerbseinbusse eine ganze Rente zu gewähren.