In einem weiteren Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Rechtsvertreter von A gab das im Strafverfahren erstellte Gutachten von Prof. Dr. med. C, Psychiatrische Universitätsklinik X, Abteilung forensische Psychiatrie, zu den Akten. Das Verwaltungsgericht holte zudem bei Prof. Dr. med. G, Spezialarzt für Neurologie, ein Gerichtsgutachten ein, welches dieser am 1. Oktober 2002 erstellte. Am 6. Februar 2003 stellte das Gericht dem Gutachter betreffend Integritätsentschädigung Zusatzfragen, welche dieser am 18. Februar 2003 beantwortete. Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen. In ihrer Stellungnahme anerkannte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 44%.