Vom 4. Dezember 1997 bis 14. Juli 1999 befand sich A in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug wegen eines Delikts gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A, ab 19. April 1996 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen und es sei ihm aufgrund einer vollständigen Erwerbseinbusse eine volle Rente zu gewähren. Die Integritätsentschädigung sei durch einen neutralen Facharzt festzulegen. In ihrer Vernehmlassung beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. In einem weiteren Rechtsschriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.