Dagegen erhob A ebenfalls Einsprache. Die SUVA hiess mit Entscheid vom 7. Dezember 2000 die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Januar 2000 betreffend Taggelder teilweise gut und ging für die Zeit vom 20. April 1996 bis 14. Juli 1996 noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% aus. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Juli 2000 wies sie dagegen ab. Vom 4. Dezember 1997 bis 14. Juli 1999 befand sich A in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug wegen eines Delikts gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau.