Ferner wurde A bis und mit 1. November 1999 ein Taggeldanspruch auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit in der Höhe eines Drittels bzw. ab dem 2. November 1999 einer solchen von 100% gewährt. Dagegen erhob A Einsprache und beantragte eine Taggeldauszahlung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 20. Dezember 1995. Zudem gewährte die SUVA mit Verfügung vom 10. Juli 2000 A eine Invalidenrente von 20% und eine Integritätsentschädigung von 15%. Dagegen erhob A ebenfalls Einsprache.