Insbesondere leistete sie Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 hielt sie jedoch fest, dass A ab dem 2. Februar 1998 wegen der Unfallfolgen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Leistung von zwei Dritteln zugemutet werden könne. Was allfällige psychische Beschwerden anbelangte, verneinte sie einen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. November 1993. Ferner wurde A bis und mit 1. November 1999 ein Taggeldanspruch auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit in der Höhe eines Drittels bzw. ab dem 2. November 1999 einer solchen von 100% gewährt.